Zucht- und Körreglement des ASCS
   

1.      EINLEITUNG


Die Hauptaufgabe jedes Züchters ist die Erhaltung und Verbesserung der Rasse.

         Wichtigste Ziele sind:

 ·       Erhaltung und Förderung der Arbeitseigenschaften
 ·       Rassetypisches Wesen
 ·       Gesundheit
 ·       Standardgemässes Aussehen



2.      GRUNDLAGE

Grundlegend und verbindlich für die Zucht von AUSTRALIAN SHEPHERD (AS) mit Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das jeweils gültige "Zucht - und Eintragungsreglement der SKG". Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gellten für alle Züchter von AS mit von der SKG geschützten Zuchtnamen sowie Eigentümer von Deckrüden, unabhängig davon ob sie Mitglied des ASCS sind oder nicht.

3.      VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG

Die Ankörung ist für alle AS, die zur Zucht verwendet werden sollen obligatorisch. Nachkommen von nicht Angekörten AS, werden nicht ins SHSB oder in den Anhang zum SHSB eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.

Hunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI-
Nr. 342 hinreichend entsprechen.

3. 1    Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Ankörung

·  Mindestalter:     für die Verhaltensbeurteilung: 18 Monate
                            für die Formwertbeurteilung:   18 Monate

·  Eingetragen im  SHSB

·  der rechtmässige Eigentümer muss durch die Stammbuchverwaltung der SKG
   auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein.

·  es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.

·  läufige Hündinnen werden nach Absprache mit dem Zuchtwart zugelassen.

·  HD-Zeugnis ausgestellt durch die Unikliniken in Bern oder Zürich
   Mindestalter zum HD-Röntgen: 15 Monate
   Zur Zucht zugelassen: A (HD frei) + B (HD Übergangsform)

·  ED-Zeugnis ausgestellt durch die Unikliniken in Bern oder Zürich
   Mindestalter zum ED-Röntgen: 15 Monate
   Zur Zucht zugelassen: ED 0 (ED frei)


·  Augenattest eines vom ASCS anerkannten Augenspezialisten.
   Es dürfen keine Anzeichen einer vererbten Augenkrankheit wie z.B. Katarakt,
   CEA oder PRA vorhanden sein.
   Die Untersuchung sollte jährlich wiederholt werden. Das Zeugnis darf beim
   Decken nicht älter als 12 Monate sein

·  Leistungsnachweis:  eine Arbeitsprüfung gemäss Anhang II zum Zuchtreglement.

                

           Bei erwachsenen importierten Hunden werden anerkannt:

           ·  HD Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA)

              Beurteilung: excellent oder good

           ·  ED Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA)

              Beurteilung: normal

            oder

            ·  HD- und/oder ED-Zeugnis nach den Richtlinien der FCI, ausgestellt
               durch eine anerkannte Auswertungsstelle.(HD A oder B/ ED 0)

            ·  Gekennzeichnet mit Chip oder Tätowierung

3. 2    Häufigkeit und Durchführung der Ankörung

Es finden jährlich mindestens 2 Ankörungen statt. Gebühren werden von der GV festgelegt. Die Ankörung muss mindestens 4 Wochen im voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt werden.
Organisation der Ankörung ist Sache des Zuchtwarts und der Zuchtkommission.

3. 3    Die Ankörung besteht aus zwei Teilprüfungen

·  Verhaltensbeurteilung:        Mindestalter 18 Monate

·  Formwertbeurteilung:          Mindestalter 18 Monate

Die Verhaltensbeurteilung wird von mindestens 2 Personen vorgenommen,  welche über ein fundiertes Wissen über das Verhalten des Hundes verfügen. Sie werden von der Zuchtkommission bestimmt.
Sie entscheiden gemeinsam über das Resultat.

Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation.
Die Testsituation sollte möglichst abwechslungsreich und dem neusten Stand des Wissens angepasst sein. Für die Anordnung verantwortlich sind die für die Verhaltensbeurteilung zuständigen Personen.

Die Formwertbeurteilung wird von einem von der SKG anerkannten Ausstellungsrichter vorgenommen.


3. 4    Resultate der Teilprüfungen  -  Körentscheid

Verhaltensbeurteilung:                 - bestanden
                                                     - nicht bestanden
                                                     - zurückgestellt

Formwertbeurteilung:                  - bestanden
                                                     - nicht bestanden
                                                     - zurückgestellt

Wird ein Hund in einer Teilprüfung zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung einmal wiederholt werden. Die Zuchtkommission hat die Möglichkeit die minimale Frist auf ein Jahr zu begrenzen.

Von der Verhaltens- und der Formwertbeurteilung wird je 1 Bericht erstellt, aus dem die Vorzüge und Fehler eines Hundes klar ersichtlich sind. Die Berichte sind von den zuständigen, beurteilenden Personen zu unterschreiben.

Die Kopie bleibt beim Zuchtwart. Das Original erhält der Eigentümer des Hundes.

Körentscheid     - angekört                               = zur Zucht zugelassen
                             - nicht angekört                      = zur Zucht nicht zugelassen
                             - unter Vorbehalt angekört     = unter von der ZK bestimmten
                                                                               Bedingungen zur Zucht
                                                                               zugelassen

Ein Hund wird zur Zucht zugelassen, wenn beide Teile bestanden und die Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllt sind.

Der definitive Körentscheid (nicht angekört, erst nach Ablauf der Rekursfrist) wird vom Zuchtwart auf der Abstammungsurkunde eingetragen und mit dem Klubstempel und mit Datum und Unterschrift bestätigt.

3. 5    Zuchtausschlussgründe

 a) Gesundheitliche:                   - HD:  C= leichte  D= mittlere  E= schwere
                                                   - ED:  1=  leichte  2= mittlere  3=  schwere
                                                   - Anzeichen von vererbbaren Augenkrankheiten
                                                   - Taubheit
                                                   - Jede Krankheit von welcher feststeht, dass sie
                                                     erblich sein  kann

b) Wesensmässige:                  - Ängstlichkeit
                                                   - Aggressivität
                                                   - Schussscheuheit

c) Exterieurmässige:                 - Ein Formwert der nicht hinreichend dem
                                                     Standard entspricht

Ferner gemäss Standard:          - Vor- und Rückbiss
                                                    - Pigmentlose Nase
                                                   - Gänzlich fehlendes Pigment an den Lidrändern
                                                      und an Lefzen
                                                    - Weisse Fellflecken
                                                    - Weisser Kragen, dessen Haarlinie über den
                                                      den Widerrist hinausreicht
                                                    - Kryptorchismus, ein- oder beidseitig
                                                    - Ausser PM1 und M3 dürfen keine weiteren Zähne
                                                      fehlen, insgesamt dürfen nicht mehr als 2 Zähne
                                                      fehlen.                                                         


3. 6    Abkörung

Die Zuchtkommission kann auf Antrag des Zuchtwartes beschliessen, dass Hunde nachträglich von der Zucht ausgeschlossen werden, die:

- nachweislich oder wiederholt Fehler vererben (Gesundheit, Wesen, Exterieur)

- nach der Zuchtzulassung von einer Krankheit befallen werden, von der man
  weiss, dass sie vererbbar sein kann. z.B.: Epilepsie, Schilddrüsenunterfunktion.

Die Zuchtkommission kann vom Eigentümer eines betroffenen Hundes eine medizinische Abklärung verlangen und Einsicht in die Resultate nehmen.

Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Zuchtwart mitzuteilen wenn bei seinem Hund eine solche Krankheit auftritt.

Der Eigentümer eines Hundes der abgekört werden soll ist vor der Beschluss-fassung anzuhören. Der Entscheid muss mittels eingeschriebenen Briefs klar begründet mitgeteilt werden.

Die Abkörung wird nach Ablauf der Rekursfrist vom Zuchtwart auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen und gleichzeitig der Stammbuchverwal-tung der SKG schriftlich mitgeteilt.

3. 7    Tragend importierte Hündinnen


Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere  eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sind. Der Wurf ist dem ASCS ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements.

 Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen, d.h. sie muss eine Ankörung des ASCS bestehen.

4.      ZUCHTBESTIMMUNGEN

4.1     Allgemeines

Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Würfe aufgezogen werden (auch anderer Rassen)

4.2     Vorschriften, welche  die Paarung betreffen

4.2.1   Mindestalter für die Zuchtzulassung

Rüden und Hündinnen frühestens nach bestandener Zuchtzulassung, wobei das Deckdatum massgebend ist.

4.2.2   Höchstalter

Rüden:          Unbeschränkt

Hündinnen:    Zurückgelegtes 8. Altersjahr, wobei das Deckdatum massgebend
                      ist.
                      1 Zusatzwurf kann auf Antrag an den Zuchtwart bewilligt werden.
                      Es muss entweder ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt,
                      oder die Hündin an einer Ankörung vorgeführt werden.
                      Nach dem 9. Lebensjahr darf die Hündin nicht mehr gedeckt
                      werden.


4.2.3   Häufigkeit der Zuchtverwendung

Rüden dürfen ohne Zeitbegrenzung 5mal erfolgreich eingesetzt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind erfolgreiche Deckakte mit Hündinnen, die im Ausland stehen.
Nach 5maligem erfolgreichem Einsatz eines Deckrüden hat die Zuchtkommission die Möglichkeit  den Deckrüden für weitere 3 erfolgreiche Deckakte freizugeben.
Die Zuchtkommission hat vorgängig zu prüfen, dass der Rüde nicht gehäuft Nachkommen mit zuchtausschliessenden Fehlern und/ oder dass er nicht schwerwiegende vererbbare Krankheiten gebracht hat.

Hündinnen dürfen für max. 5 Würfe zur Zucht verwendet werden.

Wurfwiederholungen:
Bei Hündinnen ist eine Wurfwiederholung nur einmal gestattet und frühestens nach
18 Monaten, wobei das Deckdatum massgebend ist.
Für Rüden werden Wiederholungswürfe nicht zu den 5 erlaubten Deckakten gerechnet.

       

4.3     Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von
          der  ordnungsgemässen Zuchtzulassung der beiden Hunde zu vergewissern
          (Vermerk auf der Abstammumgsurkunde). Steht der Deckrüde im Ausland, so
          muss dieser über eine von der FCI  anekannte Abstammungsurkunde verfügen
          und den, im betreffenden Land geltenden, Zuchtbestimmungen entsprechen. Steht
          der Rüde in einem Land in dem Körungen durchgeführt werden, muss er angekört
          sein. Zudem sollte er die gesundheitlichen Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllen.

4.4     Um eine umfassende Zuchtplanung zu ermöglichen, sollte im eigenen Interesse
          jedes Zuchtvorhaben - besonders von unerfahrenen Züchtern - vorher mit dem
          Zuchtwart besprochen werden.

4.5     Merle-farbige Hunde dürfen nicht untereinander gepaart werden.

4.6     Hunde mit angeborener Stummelrute dürfen nicht untereinander gepaart werden.

4.7     Inzucht


Paarungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet.

Für weitere Inzuchtpaarungen (Inzuchtgrad mehr als 6,25% gerechnet auf 4 Generationen, z.B. Halbgeschwister, Grosseltern/Enkel, Cousins) ist eine Bewilligung der Zuchtkommission einzuholen. Diese hat insbesondere abzuklären, ob die betroffenen Zuchtlinien nicht mit vererbbaren Krankheiten oder Defekten belastet  sind.

Gesuche sind der Zuchtkommission unter Beilage von Kopien der Abstammungsurkunden beider Zuchtpartner und weiterer wesentlicher Unterlagen (ED/HD-Zeugnisse, Augenuntersuchungen usw…) spätestens 2 Monate vor der geplanten Paarung einzureichen.


4.8     Die künstliche Besamung ist in Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI
          geregelt und muss mit dem Zuchtwart vorher besprochen werden. Künstliche
          Besamung darf nur zwischen Tieren vorgenommen werden, die bereits aufgrund
          eines natürlichen Deckaktes einen Wurf gebracht haben.

         

4.9     Jede Belegung muss auf der offiziellen Deckbescheinigung (Formular der SKG)
          wahrheits- und datumsgetreu  angegeben und von den Haltern der beiden
          Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden.

5.      WURF

5.1     Mit einer Hündin dürfen innerhalb von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe
          gezüchtet werden. (Als Wurf gilt eine Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen
          werden)

5.2     Es dürfen alle gesunden und kräftigen Welpen ohne feststellbare Erbdefekte
          aufgezogen werden.

5.3     Welpen, die nicht aufgezogen werden sollen, müssen innert 5 Tagen nach der
          Geburt tierschutzgerecht getötet werden.

5.4     Aufzucht von mehr als 8 Welpen ist gestattet:

Falls ein Züchter bereits das Gütezeichen der SKG besitzt, oder wenn ein Berater der SKG/GGZ oder des ASCS vorgängig bestätigt hat, dass der Züchter über die nötigen Einrichtungen, den Platz und die Zeit verfügt, um die Welpen in jedem Entwicklungsstadium fachgerecht zu betreuen. Massstab sind die Haltungsbedingun­gen, wie sie in den "Weisungen des GGZ  der SKG" beschrieben sind.

5.5     Werden mehr als 8 Welpen aufgezogen, muss ab den ersten Lebenstagen tier-
          ärztlich empfohlene Welpenmilch zugefüttert werden (keine blosse Kuhmilch).
          Obligatorisch ist eine tägliche Gewichtskontrolle der Welpen, welche schriftlich
          festgehalten werden muss. Diese Tabellen müssen bei der Zuchtstättenkontrolle
          vorgelegt werden.

5.6     Der Mutterhündin ist nach der Aufzucht eines Wurfes von mehr als 8 Welpen eine
          Zuchtpause von mindestens 12 Monaten zu gewähren. Massgebend ist der
          Zeitraum zwischen dem Wurf- und dem nächsten Deckdatum.


5.7     Afterkrallen sind den Welpen zwischen dem 2. und 4. Tag fachgerecht zu
          entfernen oder entfernen zu lassen.

5.8      Ruten dürfen gemäss gültigem Tierschutzgesetz nicht kupiert werden.

5.9      Die Welpen müssen ab der 7. bis spätestens Ende der 8. Lebenswoche von
           einem anerkannten Ophtalmologen auf vererbbare Augenkrankheiten untersucht
           werden. Das Augenattest muss dem Käufer zusammen mit der Abstammungs-
           urkunde abgegeben werden. Voraussetzung für die Untersuchung ist die
           vorgängige oder gleichzeitige Kennzeichnung der Welpen.

6.       Zuchtstätten- und Wurfkontrolle

6.1     Bei Neuzüchtern wird vor dem ersten Belegen einer Hündin obligatorisch eine
          Zuchtstättenberatung  durchgeführt und gleichzeitig die Örtlichkeiten begutachtet.
          Eine Kopie des Formular über die erfolgte Zuchtstättenvorkontrolle muss den
          Wurfmeldeunterlagen beigelegt werden.

 

Jeder Wurf ist dem Zuchtwart möglichst sofort, spätestens aber 2 Tage nach der Geburt zu melden, damit die erste obligatorische Kontrolle durchgeführt werden kann. Sie erfolgt innert 3 Wochen nach Geburt und wird durchgeführt von Zuchtkommissions- oder Vorstandsmitgliedern.

6.3     Zuchtstätte und Wurf werden ein zweites Mal kontrolliert wenn die Welpen
          gekennzeichnet sind. Bei Bedarf, bzw. in begründeten Fällen, sind weitere
          Kontrollen möglich ( auch unangemeldet).

          Bei dieser zweiten Kontrolle wird für jeden Welpen ein Abgabeprotokoll ausgefüllt.
          Davon bekommen Besitzer, Züchter und Zuchtwart je ein Exemplar.

6.4     Bei jedem Besuch wird ein Kontrollformular des ASCS ausgefüllt, das vom Züchter
          und vom Kontrolleur unterzeichnet wird. Der Züchter erhält eine Kopie davon.

7.         Mindestanforderungen an die Zuchtstätte

7.1       Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite vom Wohnbereich des Züchters verfügen.

            Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können.

            Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.

            Mindestmasse Unterkunft: 10m2

            Als Auslauf wird ein der Anzahl der Hunde, der Grösse und der Bewegungsfreudigkeit der Rasse entsprechend grosses Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung   muss stabil und verletzungssicher sein.

            Mindestmasse Auslauf: 40m2

            Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, verschiedene optische und sensomotorische herausfordernde Strukturen aufweisen, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen.

7.2       Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Für Mängel, deren Behebung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird eine Frist angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt.

            Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden oder wenn die Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss ZER Art. 11.21 vorgegangen.

            Nötigenfalls kann beim AA für Zuchtfragen und SHSB eine neu­trale, kostenpflichtige Zuchtstättenkontrolle in Begleitung eines Beraters der SKG beantragt werden.

8.         Kennzeichnung der Welpen / Welpenabgabe

            Die Welpen müssen vor ihrer Abgabe mit einem Mikrochip versehen werden.

            Die diesbezüglichen Bestimmungen  der ANIS (Animal  Identification Service) und der SKG müssen eingehalten werden.

            Die Welpen dürfen erst nach vollendeter 9. Lebenswoche, regelmässig entwurmt, gechipt und geimpft abgegeben werden. Abstammungsurkunde, Impfzeugnis sind dem Käufer unentgeltlich mitzugeben. Ebenso ist der Kaufvertrag der SKG oder ein Kaufvertrag ähnlichen Inhalts abzuschliessen und mitzugeben.

9.         Administrative Verpflichtungen

9.1       Des Züchters

            Der Züchter ist verpflichtet:

·                     Einen von der SKG geschützten Zuchtnamen  rechtzeitig zu beantragen.

( ZER Art. 5.3)

·                     Sich die offiziellen SKG Formulare zu beschaffen. Er ist dafür selber verantwortlich.

·                     Ein Wurfbuch zu führen.

 

·                     Die Kopie der Deckbescheinigung (Formular der SKG) innerhalb von 2 Wochen an den Zuchtwart zu senden.

            Eine erfolgte Geburt innert 2 Tagen  dem Zuchtwart zu melden.

            Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Formular der SKG) innert 4 Wochen mit den folgenden Beilagen an den Zuchtwart zu senden:

                                 - Deckbescheinigung im Original

                                 - Originalabstammungsurkunde der Mutterhündin

                                 - Kopien der Augenatteste der beiden Elterntiere

                                 - Gültige Mitgliederkarte einer SKG-Sektion, falls reduzierte

                                   Eintragungsgebühren gewünscht werden

                                 - SKG-Formular: Meldung der neuen Eigentümer (sofern solche bereits feststehen)

                                    Bei ausländischem Vaterrüden:

                                 - Kopien der FCI anerkannten Abstammungsurkunde

                                 - Kopien des HD- und ED-Zeugnisses + des Augenattestes

            Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular nicht vollständig und/oder nicht lesbar ausgefüllt, wird die Wurfmeldung an den Züchter retourniert und erst nach ihrer Vervollständigung und Berichtigung an die Stammbuchverwaltung weitergeleitet.


9.2       Des Zuchtwarts:

            Der Zuchtwart ist verpflichtet:

·                     Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen

 

·                     Sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgesehenen Zuchtstätten- und Wurfkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind

·                     Dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen

·                     Bei Würfen über 8 Welpen der Wurfmeldung eine Kopie des Zuchtstätten- und Wurfkontrollberichts zuhanden der Stammbuchverwaltung der SKG beizulegen

·                     Die Wurfmeldung samt den verlangten Beilagen rechtzeitig an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten

·                     Der Stammbuchverwaltung der SKG die neu Angekörten, bzw. nachträglich Abgekörten Hunde laufend zu melden.

            Gleichzeitig von jedem neu Angekörten Hund  die bei der Ankörung bereits bekannten Zusatzangaben zu vermerken, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen des betreffenden Hundes erscheinen sollen.

·                     Der Stammbuchverwaltung nachträglich bestandene Prüfungen, sofern sie vom Eigentümer gemeldet werden, nach Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise (Leistungsheft, Notenblatt etc.) periodisch nachzumelden.

Zusatzangaben werden in einem speziellen Anhang zu diesem Reglement festgelegt.

10.      Organisation

10.1      Zuchtwart

           

            Der Zuchtwart ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und ist wieder wählbar.

            Voraussetzungen zu Wahl

            - Gute Kenntnisse der Rasse Australian Shepherd

            - Kenntnis der Theorie von Zucht und Vererbung

- Ideal wäre eigene Zuchterfahrung

            Aufgaben

            - Leitung der Zuchtkommission

            - Zuchtleitung

            - Information, Beratung und Weiterbildung der Züchter

            - Administrative Aufgaben gegenüber der SKG nach Art. 9.2 des vorliegenden Reglements

            - Organisation der Ankörung

            - Ausbildung und Überwachung der Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure

- Organisation der Zuchstätten- und Wurfkontrollen

10.2   Zuchtkommission

            

             Die Zuchtkommission besteht aus mindestens fünf Mitglieder.

            Die Mitglieder der Zuchtkommission werden von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

            Die Kommission wird geleitet vom Zuchtwart und ist dem Vorstand unterstellt.

            Aufgaben                              

            - Zuchtstätten- und Wurfkontrolle

            - Mithilfe bei den Ankörungen

            - Abkörungen

             - Gestaltung des Zucht und Körreglements

11.      Rekurse

11.1      Rekurse gegen Entscheide von Wesensbeurteilern und Formwertrichtern und gegen Entscheide der Zuchtkommission können beim Vorstand innert 20 Tagen nach Bekanntgabe mittels eingeschriebenen Briefs eingereicht werden. Gleichzeitig sind Fr. 100.-- bei der Klubkasse zu hinterlegen, die bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet werden.

11.2      Wird Rekurs gegen einen negativen Entscheid des Formwertrichters, bzw. Wesensbeurteilers eingereicht, so muss der betreffende Hund, sofern kein eindeutig Zuchtausschliessender Fehler vorliegt, zu einer Neubeurteilung der strittigen Punkte aufgeboten werden (in der Regel anlässlich der nächsten offiziellen Ankörung). Diese Neubeurteilung muss durch einen anderen Formwertrichter, bzw. Wesensbeurteiler, vorgenommen werden. Der Formwertrichter, bzw. Wesensbeurteiler, dessen Entscheid angefochten wird, wird als Beobachter eingeladen. Der Vorstand entscheidet aufgrund der beiden Berichte und unter Einbezug der Rekursbegründung.

11.3      Bei der Beschlussfassung über einen Rekurs haben der Zuchtwart und eventuell andere am Erstentscheid beteiligte Vorstandsmitglieder in den Ausstand zu treten. Die beschlussfähige Mehrheit muss aber gewährleistet sein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig, vorbehältlich Art. 11.5.

11.4      Sind in der Anwendung des vorliegenden Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des ASCS der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen ( ZER 15.1.)

12.      Sanktionen

            Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZER, werden vom Vorstand beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt ( ZER Art. 15.1).

13.      Gebühren

            Die Gebühren für Ankörung, Formwert- und Wesensbeurteilung, Zuchtstätten- und Wurfkontrollen und Nachkontrollen in begründeten Fällen, Welpengebühr (Bearbeitung der Wurfmeldung, Werbung, Welpenvermittlung) müssen der Generalversammlung jährlich zur Genehmigung vorgelegt werden.

            Nichtklubmitglieder bezahlen jeweils die doppelte Gebühr.

            Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon ob er angekört, nicht angekört, unter Vorbehalt angekört oder zurückgestellt wird.

14.      aUSNAHMEBESTIMMUNGEN

            Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission  in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zu den Reglementen der SKG stehen dürfen.

15.      Änderungen und Ergänzungen

            Änderungen, bzw. Ergänzungen dieses Reglements müssen der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

            Dieses Reglement wurde am 13.3.05  von der Generalversammlung in Worben  genehmigt.            

            Die deutschsprachige Fassung gilt als rechtsverbindlich.

            AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ

            Der Präsident:                                                              Die Zuchtwartin:

            Steve Hofer                                                                  Iris Michel

            Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung vom

            Der Zentralpräsident                                                      Der Präsident Arbeitsausschuss

            der SKG                                                                      und Zuchtfragen SHSB der SKG

                                                                                              

Peter Rub                                                                    Dr. P. Lauper

AUSTRALIAN  SHEPHERD  CLUB  DER SCHWEIZ

ANHANG l ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT

Zusatzangaben, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen eines Angekörten Hundes erscheinen sollen.

Haarfarbe                                                                                                                 Abkürzungen

Blue-merle,                                                                                                                    Bm

Blue-merle, copper and white                                                                                          Bm,c/w

Blue-merle and copper                                                                                                    Bm,c

Blue-merle and white                                                                                                      Bm,w

Red-merle                                                                                                                     Rm

Red-merle, copper and white                                                                                           Rm,c/w

Red-merle and copper                                                                                                    Rm,c

Red-merle and white                                                                                                       Rm,w

Black                                                                                                                            B

Black, copper and white                                                                                                 B,c/w

Black and copper                                                                                                           B,c

Black and white                                                                                                             B,w

Red                                                                                                                              R

Red, copper and white                                                                                                    R,c/w

Red and copper                                                                                                             R,c

Red and white                                                                                                                R,w

Rutenlänge

Natural bobtail                                          (angeborene Stummelrute)                               NBT

Natural bobtail docked                              (angeborene Stummelrute kupiert)                     NBT-D

Docked tail                                              (kupierte Rute)                                                DT

Long tail                                                  (lange Rute)                                                    LT

Gesundheit

Hüftgelenkdysplasie A                                                                                                    HD A

Hüftgelenkdysplasie B                                                                                                    HD B

Ellbogengelenksdysplasie 0                                                                                            ED 0

Arbeit

- Mit AKZ bestandene Gebrauchshundeprüfungen der SKG

- Agility und Obedience: Gemäss dem offiziellen FCI - Reglement

- Herdengebrauchsprüfungen: Gemäss den geltenden Reglementen

AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ

ANHANG II ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT

 Anerkannte Arbeitsprüfungen und Qualifikationen:

BH 1                                                g AKZ                                      

SanH 1                                            g AKZ                                                          

LawH 1                                            g AKZ

FH 1                                                g AKZ

IPO  1                                              g AKZ

VPG 1                                             g AKZ

MR                                                   g AKZ

WAH                                           g AKZ

KH                                                   g AKZ

SH                                                   bestanden                                           

FH                                                    bestanden                                          

Obedience  Beginners                  g           

Agility A                                           v0                                    

KH Einsatztest                               bestanden                             

GFS  Einsatztest                            bestanden                      

FS/SH Einsatztest                         bestanden                                          

HGH  Prüfung                                 bestanden                         

Legende:

BH                                                   Begleithund

SanH                                               Sanitätshund

LawH                                               Lawinenhund

FH                                                    Fährtenhund

IPO                                                  Internationale Prüfungsordnung

VPG                                                Vielseitigkeits Prüfung

MR                                                   Mondioring

WAH                                                Wasserarbeitshund

SH                                                   Suchhund

KH                                                   Katastrophenhund

GFS                                                 Gebirgsflächensuchhund

FS                                                    Flächensuchhund

HGH                                                Herdengebrauchshund

AKZ                                                 Ausbildungskennzeichen