1. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Der Australian Shepherd Club der Schweiz (ASCS) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG - Statuten.
Art. 2 Zweck und Zweckverfolgung
|
a)
b)
c)
d)
e)
|
Reinzucht der Rasse Australian Shepherd in der Schweiz gemäss dem FCI - Standard Nr. 342
Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über Zucht, Anschaffung, Haltung und Pflege, sowie Erziehung und Ausbildung des Australian Shepherd unter Beachtung der Tierschutzgesetzgebung
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern, sowie von Kontakten mit ausländischen Clubs der gleichen Rasse
Unterstützung der Bestrebungen der SKG
Erlass von Zuchtbestimmungen und Kontrollvorschriften im Sinne des Reglements für die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (RE - SHSB)
|
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Alle Personen, die sich für den Australian Shepherd interessieren und bereit sind Statuten und Reglemente einzuhalten, können in den ASCS aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
Art. 4 Aufnahme
Wer dem ASCS beitreten will, hat zuhanden des Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 5 Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Veteranen, Zuchtkommissionsmitglieder
5.1. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den ASCS besonders verdient gemacht haben, können von der GV auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.2. Freimitglieder
Der Vorstand kann Mitgliedern, die spezielle Funktionen versehen, temporär den ASCS-Beitrag erlassen.
5.3. Veteranen der SKG
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen.
5.4. Zuchtkommissionsmitglieder
Personen, die von der GV auf Antrag des Vorstandes zu Zuchtkommissionsmitgliedern gewählt wurden.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
6.1. Austritt
Ein Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Kollektive Austritte sind nicht möglich.
6.2. Streichung
Mitglieder, die das gute Einvernehmen im ASCS trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht erfüllen, können vom Vorstand gestrichen werden.
Betroffene können innert 30 Tagen beim Vorstand zu handen der nächsten GV schriftlich rekurrieren. Die GV entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten GV, sofern alle Beiträge bezahlt wurden.
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
6.3. Ausschluss
Ausschlussgründe sind:
Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Kynologischen Vereins / des ASCS oder der SKG.
Der Ausschuss erfolgt in der Regel auf Antrag des Sektionsvorstandes / des Klubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung der Sektion / des Klubs durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung der Sektion / des Klubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Der Ausschuss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben. Beschliesst die Sektion / der Club einen Ausschluss, obliegt ihr / ihm die Publikation in den Organen der SKG.
Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Mitglieder, welche ausgeschlossen wurden, ist die Teilnahme an anerkannten Ausstellungen und an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt. Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zuchtname wird gelöscht.
Art. 7 Rechte und Pflichten
7.1. Rechte
Alle an den Versammlungen anwesenden Clubmitglieder ab 16 Jahren haben das gleiche Stimm-und Wahlrecht.
Rechte und Vergünstigungen der Clubmitglieder sind durch die SKG geregelt.
7.2. Pflichten
Beachten von Statuten und Reglementen des ASCS und der SKG, sowie entrichten der festgelegten Beiträge und Gebühren. Das offizielle Publikationsorgan der SKG ist zu abonnieren.
Art. 8 Beiträge
Die Mitgliederbeiträge, sowie die Höhe der einmaligen Eintrittsgebühr, werden durch die ordentliche GV des ASCS festgesetzt.
Mitglieder, die nach dem 31. Oktober eintreten, sind für das laufende Jahr beitragsfrei. Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder, sowie Veteranen sind beitragsfrei.
3. Haftbarkeit
Art. 9 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des ASCS haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Gemäss Statuten der SKG Art. 19 haftet die SKG nicht für die Verbindlichkeiten des ASCS. Umgekehrt haftet der ASCS nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.
4. Organisation
Art. 10 Organe
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) Die Zuchtkommission (ZK)
Art. 11 Generalversammlung (GV)
Die GV bildet das oberste Organ des ASCS. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Die GV muss bis spätestens Ende März jeden Jahres durchgeführt werden.
Art. 12 Einberufung der GV
Die Einberufung der ordentlichen GV erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor deren Durchführung über das Vereinsorgan oder durch Rundschreiben an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann wohl diskutiert aber nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge müssen, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 13 Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder muss auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder innert 2 Monaten durchgeführt werden.
Art. 14 Beschlussfähigkeit der GV
Jede statutenmässig einberufene GV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der GV ist ein Protokoll zu führen.
Art. 15 Kompetenz der GV
Die GV entscheidet in allen internen Clubangelegenheiten endgültig.
Insbesondere obliegen der GV
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren, Déchargeerteilung an
den Vorstand
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
g) Wahlen
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Zuchtwart Übrige Vorstandsmitglieder
Rechnungsrevisoren
Mitglieder der Zuchtkommission
Andere Kommissionen
Richter und Richteranwärter sowie Wesensrichter gemäss ARO und SKG-Statuten
h) Beschlüsse, Anträge, Rekurse
Art 16 Abstimmungen und Wahlen
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV durch einfaches Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im Zweiten das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nicht anderes beschliesst.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident, der Kassierer und der Zuchtwart werden ins Amt gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Ausübung der Vorstandsfunktion ist ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich.
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. Der Präsident muss Schweizerbürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein. Er muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 18 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung 10 Tage vor Ihrem Stattfinden einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 19 Aufgaben des Vorstandes
Gesamter Vorstand
Festlegen von Ort, Zeit und Traktanden der GV
Vorbereitung der vor die GV gelangenden Geschäfte
Besorgung der laufenden Geschäfte und Wahrnehmen von Clubinteressen
Aufstellen von Reglementen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die GV
Durchführen von Vereinsanlässen, wobei diese Aufgabe nach Bedarf delegiert werden kann Regelung der Zeichnungsberechtigung
Bestimmung der ASCS-Delegierten für die SKG-DV
Präsident
Leitung und Überwachung der gesamten Clubtätigkeit Erstattung eines Jahresberichtes
Vorbereitung der Vorstandssitzungen
Leitung der GV und der Vorstandssitzungen
Vertretung des ASCS nach aussen
Vizepräsident
Er vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall
Kassier
Einzug der Mitgliederbeiträge
Führung der Mitgliederliste und Verwaltung der Finanzen
Abrechnung mit der SKG
Abschluss der Jahresrechnung auf Ende Jahr und Kassabericht z.H. der GV Budgetvorschlag für das kommende Jahr
Sekretär
Protokollführung und Korrespondenz
Zuchtwart
Der Zuchtwart steht der Zuchtkommission vor, achtet auf die Einhaltung des Zuchtreglements und rapportiert an den Vorstandssitzungen und an der GV über seine und über die Arbeit der Zuchtkommission. Seine Aufgaben sind im Zuchtreglement umschrieben.
Beisitzer
Aufgaben gemäss Vorstandsbeschluss
Art. 20 Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Üblicherweise ersetzt der Stellvertreter nach Ablauf der Wahlperiode einen der Revisoren. Seine Stelle wird neu besetzt.
Sie prüfen die Clubrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 21 Einkünfte
a) Mitgliederbeiträge
b) Eintrittsgeld
c) Andere Beiträge, Gebühren sowie Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen
Art. 22 Revision der Statuten
Die Statuten können durch die GV ganz oder teilweise revidiert werden, sofern 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und das Geschäft traktandiert war.
5. Liquidation
Art. 23 Auflösung des ASCS
Die Auflösung des Australian Shepherd Club der Schweiz kann nur durch eine ausserordentliche GV, die zu diesem Zweck einberufen wird, erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss muss mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ausgenommen eine Zwangsauflösung gemäss ZGB.
Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht dies nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.
6. Schlussbestimmungen
Art. 24 Genehmigung der Statuten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. März 2007 in Aarau genehmigt. Sie treten unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft. Im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend.
Für den Australian Shepherd Club der Schweiz (ASCS)
|