Gesundheitsfonds-Reglement des ASCS
 
Die ASCS-Generalversammlung vom 3. März 2002 hat dem Vorschlag des Vorstandes zugestimmt, einen Gesundheitsfonds einzurichten. Dieser ist vorgesehen, um Besitzern oder Züchtern eine Teilerstattung von Tierarztkosten anzubieten, wenn trotz der durch das Zuchtreglement vorgegebenen Vorsichtsmassnahmen Tiere an ererbten Krankheiten erkranken.


Mögliche solcher Krankheiten:
  • schwere HD (E)
  • ED (3)
  • OCD
  • Hypothyreose
  • Lebershunt
  • Erbliche Augenkrankheiten
  • Andere erbliche Krankheiten


Der Fonds wird finanziert durch:
  • eine Gebühr pro Welpe
  • einem jährlichen Mitgliederbeitrag pro Mitglied
  • durch Spenden


Verwaltung und Beweislage:
  • Die Verwaltung des Fonds wird durch den Kassier des ASCS übernommen.
  • Der Fonds ist zweckgebunden und anderweitig nicht antastbar.
  • Der Generalversammlung muss ein detaillierter Bericht vorgelegt werden, aus dem ersichtlich ist, für wen und für welchen Zweck das Geld gebraucht wurde.


Verwendung des Fonds:

Der Fonds wird für Hunde, die nach dem 01.01.2001 geboren wurden, eröffnet.
Bezugsberechtigt sind alle Hunde, die im ASCS ab diesem Datum gezüchtet wurden und deren Besitzer ASCS-Mitglied sind.
Um seine Zugehörigkeit zu diesem Fonds auszuweisen, erhält jeder Welpe ein Zertifikat. Dieses Zertifikat wird den Besitzern direkt vom Club zugestellt.

Besitzer oder Züchter von betroffenen Hunden erhalten aus diesem Gesundheitsfonds eine einmalige Beihilfe bis zu einem Betrag von maximal Fr. 500.-- an die Kosten für Behandlung, Operation oder Neubeschaffung eines Welpen.
Der Besitzer oder Züchter muss bei der Zuchtkommission zusammen mit dem Stammbaum des Hundes ein Attest eines Tierarztes oder einer Uniklinik vorlegen. Aus diesem geht eindeutig Diagnose, Notwendigkeit und Durchführung der Behandlung, Operation, bzw. Euthanasie hervor.

Der Tierarzt hat die Identität des Hundes mittels ANIS (Chip) zu überprüfen.

Der ASCS behält sich vor, ein Zweitgutachten bei einer durch die Zuchtkommission bestimmten Fachperson zu verlangen..

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.



Dieses Reglement wurde an der ASCS-Generalversammlung vom 2. März 2003 genehmigt.