1. NAME, SITZ und ZWECK |
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Art. 1 | |
Name und Sitz | Der Australian Shepherd Club der Schweiz (ASCS) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten. |
Art. 2 | |
Zweck |
Der Australian Shepherd Club der Schweiz (ASCS) bezweckt:
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Art. 3 | |
Zweckverfolgung |
Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
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2. MITGLIEDSCHAFT |
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1. Erwerb der Mitgliedschaft | |
Art. 4 | |
Mitglieder |
Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren. Der Bestand an Mitgliedern jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres ist der SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge des Klubs an die SKG. Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene Mitgliederdatenbank führen. Die Mitglieder des Klubs nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass die SKG gemäss Art. 3 Ziff. 13 der $KG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. Der Klub ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Datum des Eintrittes in die Sektion) jährlich an die SKG zu übermitteln. Die Mitglieder können dem Klub die Weitergabe ihrer Daten untersagen. Dies hat in schriftlicher Form an den Kassier zu erfolgen. Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkannten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutzreglement der SKG. |
Art. 5 | |
Aufnahme |
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. |
Art. 6 | |
Ehrenmitglieder |
Personen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Verein kann aber auch der SKG die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen. |
Veteranen | |
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG Sektion waren, werden auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht. | |
2.Erlöschen der Mitgliedschaft | |
Art. 7 | |
Enöschungsgründe | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. |
Art. 8 | |
Austritt |
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Er muss bis spätestens am letzten Arbeitstag des Jahres in seinem Besitz sein. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit. |
Art. 9 | |
Streichung | Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Rekursrecht |
Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. |
Art. 10 | |
Wirkung | Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich. |
Art. 11 | |
Ausschluss |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
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Verfahren |
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens 20 Tage vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. |
Rekursrecht |
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten. |
Art. 12 | |
Wirkung | Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG-Sektionen. Er zieht indessen die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und er ist dem ZV schriftlich zu melden. Der rechtskräftige Ausschluss ist durch die Sektion in den SKG-Publikationsorganen zu publizieren. |
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Art. 13 | |
Rechte | Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimm-und Wahlrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist ausgeschlossen, ebenso das schriftliche Stimm-und Wahlrecht. |
Art. 14 | |
Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementen der SKG geregelt. Die Mitglieder erhalten das offizielle Publikationsorgan der SKG ("Hunde" oder „lnfoChiens") automatisch und zu einem vergünstigten Tarif. Das Abonnement ist im Jahresbeitrag enthalten. Bei Neumitgliedern, die über ihre Mitgliedschaft in einer anderen Sektion bereits Abonnenten des Publikationsorgans der SKG sind, wird kein weiteres Abonnement bestellt; ihr Jahresbeitrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag. |
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Art. 15 | |
Pflichten | Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. |
Art. 16 | |
Jahresbeitrag | Die Mitgliederbeiträge sowie die Höhe der einmaligen Eintrittsgebühr werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. |
3. HAFTBARKEIT |
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Art. 17 | |
Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG. |
4. ORGANISATION |
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Art. 18 | |
Organe |
Die Organe des Vereins sind:
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Art. 19 | |
Generalversammlung | Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden. |
Art. 20 | |
Einberufung |
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder in schriftlicher oder in elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. |
Anträge | Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich einzureichen. |
Art. 21 | |
Ausserordentliche Generalversammlung |
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes (Art. 26) oder auf beim Vorstand einzureichendes schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit Eingang des Antrags durchzuführen. |
Art. 22 | |
Beschlussfähigkeit / Protokoll |
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen. |
Art. 23 | |
Kompetenz |
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen
Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
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Art. 24 | |
Abstimmung |
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. |
Art. 25 | |
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsident, Kassier, Zuchtwart, Aktuar, Beisitzern). Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident, der Kassier und der Zuchtwart werden mit der Funktion ins Amt gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Ausübung der Vorstandsfunktion ist grundsätzlich ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich. Abweichungen sind im internen Spesenreglement definiert. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. |
Art. 26 | |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. | |
Art. 27 | |
Aufgaben |
Gesamter Vorstand:
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Art. 28 | |
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
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Art. 29 | |
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. | |
Art. 30 | |
Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz. | |
Art. 31 | |
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab. Er macht den Budgetvorschlag für das kommende Jahr. | |
Art. 32 | |
Der Zuchtwart steht der Zuchtkommission vor, achtet auf die Einhaltung des Zuchtreglements und rapportiert an den Vorstandssitzungen und an der GV über seine und über die Arbeit der Zuchtkommission. Seine Aufgaben sind im Zuchtreglement umschrieben. | |
Art. 33 | |
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden. | |
Art. 34 | |
Revisionsstelle |
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. |
5. FINANZEN |
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Art. 35 | |
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
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6. STATUTENREVISION |
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Art. 36 | |
Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung. | |
7. AUFLÖSUNG DES KLUBS |
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Art. 37 | |
Die Auflösung des Australian Shepherd Club der Schweiz kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Zusätzlich zum Auflösungsbeschluss muss der Verein auch über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden. Der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens müssen 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht dies nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung. |
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8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Art. 38 | |
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des ASCS vom 17.März 2019 genehmigt und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 11. März 2007. Der Einfachheit halber sind die Statuten in der männlichen Form abgefasst. Selbstverständlich ist jedoch die weibliche Form stets mitgemeint. Im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend. |